Gericht kippt Zuschauer-Beschränkung in Niedersachsen
Weil in Niedersachsen – im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern – weiterhin nur 500 Zuschauer erlaubt sind, waren Braunschweig, Osnabrück und Meppen vor das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gezogen – und haben nun teilweise Recht bekommen: Die Obergrenze von 500 Besuchern ist durch einen Beschluss am Freitag vorläufig außer Kraft gesetzt worden. Wie viele Zuschauer zugelassen werden, obliegt aber weiterhin den örtlichen Behörden.
Begrenzung ist "unangemessen"
Wie es in einer Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts heißt, sei die Begrenzung auf 500 Zuschauer auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens "unangemessen" und stelle daher einen "verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff" in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Antragsteller dar. Diese hatten der niedersächsischen Landesregierung einen "Alleingang" vorgeworfen und von einem "bundesweit einzigartigen Vorgang" gesprochen. Das Gericht hielt nun fest, dass die Festlegung einer absoluten Obergrenze von 500 Personen angesichts der Hygienekonzepte "nicht mehr angemessen" sei.
Außerdem verstoße die Begrenzung durch eine absolute – und nicht zum Beispiel im Verhältnis zur Kapazität relative – Obergrenze gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da sie zum einen größere Einrichtungen gegenüber kleineren ohne sachlichen Grund benachteilige. Zum anderen bleibe mangels entsprechender Differenzierung unberücksichtigt, dass das Infektionsrisiko unter freiem Himmel grundsätzlich geringer sei als in geschlossenen Räumen. Die Außervollzugsetzung der absoluten Obergrenze der Teilnehmerzahl für Veranstaltungen unter freiem Himmel wirkt nicht nur zugunsten der Antragsteller in diesem Verfahren, sondern für alle Klubs in Niedersachsen – und damit auch für den TSV Havelse, der nicht geklagt hatte.
Örtliche Behörden entscheiden
Allerdings sind durch das Gerichtsurteil nun nicht automatisch bis zu 10.000 Fans in den niedersächsischen Stadien zugelassen. Denn die Regelung, wonach es für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Besuchern die vorherige Zulassung durch die zuständige Behörde benötige, sei "nicht zu beanstanden", teilte das Oberverwaltungsgericht mit. Heißt: Vor wie vielen Fans der SV Meppen, Eintracht Braunschweig und der VfL Osnabrück spielen dürfen, entscheidet nun das jeweilige Gesundheitsamt.
Das Oberverwaltungsgericht weist unterdessen darauf hin, dass es unter Berücksichtigung der vorherrschenden Omikron-Variante, der "ganz erheblichen Zahl" von Neuinfektionen, der steigenden Hospitalisierungsinzidenz und der damit "bereits einhergehenden und absehbar zu erwartenden Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems" auch im Land Niedersachsen, derzeit "noch angemessen" sei, eine Beschränkung von Großveranstaltungen zu ermöglichen. Großveranstaltungen – auch unter freiem Himmel – könnten alleine durch die Vielzahl der Teilnehmer "erhebliche Auswirkungen" auf das Infektionsgeschehen haben. Daher sei es auch noch nicht zwingend geboten, Großveranstaltungen mit bis zu 10.000 Zuschauer bei einer maximalen Kapazitätsauslastung von 50 Prozent zu gestatten. Im Klartext: Die örtlichen Behörden sind durch das Urteil nicht verpflichtet, eine Kapazität von bis zu 50 Prozent in den Stadien zuzulassen.
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