Ab 24/25: Reduzierung der TV-Gelder bei Ausweichstadion

Das DFB-Präsidium hat am Freitag Änderungen im Zulassungsverfahren der 3. Liga beschlossen. Betroffen ist unter anderem die Vorgaben für die Rasenheizung, die künftig mit einer Reduzierung der TV-Gelder einhergeht, sollte ein Ausweichstadion benannt werden müssen. Die neuen Regelungen greifen mit Beginn der Saison 2024/2025.

25 Prozent weniger bei Umzug

Auch in Zukunft bleibt es dabei: Um Spielabsagen möglichst zu verhindern, müssen die Stadien der Drittligisten über eine Rasenheizung oder alternativ über eine Komplettüberdachung verfügen. Erfüllt ein Aufsteiger aus der Regionalliga weder die eine noch die andere Vorgabe, muss der Klub im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein drittligataugliches Ausweichstadion für alle Heimspiele zwischen dem 15. November und 31. März benennen. Dadurch würden sich dann allerdings die Erlöse aus der zentralen TV-Vermarktung für diese Spielzeit um 25 Prozent reduzieren. Es sei denn, es kann bis zum 15. November doch eine neue Rasenheizung oder Überdachung im heimischen Stadion nachgewiesen werden.

Diese Regelung gilt in ähnlicher Form künftig auch für die weitere Liga-Zugehörigkeit – verbunden mit jährlich steigenden Abzügen bei den TV-Erlösen für den Klub. Das bedeutet konkret: Erhält ein Drittligist im zweiten Jahr die Zulassung erneut nur aufgrund des Nachweises eines Ausweichstadions mit Rasenheizung oder Überdachung, reduziert sich die Ausschüttung aus den TV-Geldern für den Klub um insgesamt 50 Prozent. In jeder weiteren Saison würde sich der Abzug um weitere zehn Prozent erhöhen, bis 100 Prozent der Erlössumme betroffen wären.

Aktuell ist der SSV Ulm 1846 der einzige Drittligist, der über keine Rasenheizung im heimischen Stadion verfügt und daher bis Ende Februar in Aalen spielen muss. Im kommenden Sommer soll im Donaustadion aber eine Rasenheizung eingebaut werden, sodass die Spatzen von einer Reduzierung der TV-Gelder verschont bleiben würden, sollten sie den Klassenerhalt schaffen.

Klimafreundliche Rasenheizung

Eine weitere Vorgabe mit Blick auf die Rasenheizung ist, dass diese möglichst klimafreundlich betrieben soll. Für Neuanlagen ist nun vorgeschrieben, dass diese vollständig aus erneuerbaren Energiequellen betrieben werden müssen. Darüber hinaus muss eine Wärmedämmung gegenüber dem Baugrund eingebracht werden. Die Einbauhöhe sei dabei auf ein Minimum zu reduzieren. Außerdem sind grundsätzlich mehrere Heizkreisläufe vorzusehen, "um nicht zwingend das gesamte Spielfeld, sondern nach Bedarf einzelne Spielfeldbereiche punktuell beheizen zu können".

Auch die Anforderungen für die Flutlichtanlagen werden leicht modifiziert. Künftig muss die Beleuchtungsstärke für das gesamte Spielfeld im Mittelwert mindestens 800 Lux betragen. Neuanlagen sollen mindestens 1.200 Lux aufweisen. Verpflichtend für Neuanlagen ist im Sinne der Nachhaltigkeit LED oder ein vergleichbar niedriger Energiestandard.

Nachhaltigkeitsrichtlinien sollen kommen

Ebenfalls neu: Das DFB-Präsidium ist ab sofort ermächtigt, für die Klubs der 3. Liga verbindliche Nachhaltigkeitsrichtlinien zu erlassen. Die Einführung von Nachhaltigkeitskriterien soll für die Drittligisten auch der Vorbereitung auf einen möglichen Aufstieg in die 2. Bundesliga dienen, heißt es. Dort sei eine verbindliche Nachhaltigkeitsrichtlinie schon fester Bestandteil des Lizenzierungsverfahrens. Mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsrichtlinien hat sich nach Angaben des Verbands bereits eine Arbeitsgruppe befasst. Sie erstellt aktuell auf Basis der Nachhaltigkeitsrichtlinie der Lizenzligen passende Kriterien, die zeitnah schrittweise eingeführt werden sollen.

Mit den Anpassungen der verschiedenen Vorgaben ist das DFB-Präsidium den entsprechenden Anträgen des Ausschusses 3. Liga gefolgt, die dort gemeinsam mit den Vertretern der Klubs erarbeitet worden waren. Greifen werden die neuen Regelungen mit Beginn der Saison 2024/2025.

   

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